Siemens C5 Umbau

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dk7stf

Siemens C5 Umbau

Beitrag von dk7stf »

Hallo

mal so ne Frage;

wenn ein Siemens C 5 Umgebaut ist für 70cm Amateurfunk, ist der Betrieb im KFZ fahrenden KFZ erlaubt?
Ich würde sagen das es erlaubt ist. Aber die Juristische Seite mag das ja anders Beurteilen.
Hat vielleicht jemand schon Erfahrungen gemacht?

73 vy
do7stv
dk7stf

Beitrag von dk7stf »

Also ich habe mal mal schlau gemacht.
Es gibt keine eindeutige Rechtsprechung in dieser Angelegenheit.
In der StVO steht folgendes;
§ 23 Absatz 1a der StVO regelt:

"1Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. 2Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

Auch wenn diese Norm Mobilfunkgeräte nicht umfasst, sind hier Missverständnisse und Schwierigkeiten mit der Polizei und daraus resultierende Gerichtsverhandlungen vorprogrammiert, gerade wenn es sich dabei um eine ehemaliges Mobiltelefon handelt, welches noch äußerlich identisch ist und sich nicht unterscheiden lässt

Noch fragen?
1547637

Beitrag von 1547637 »

Moin,
do7stv hat geschrieben:Also ich habe mal mal schlau gemacht.

Auch wenn diese Norm Mobilfunkgeräte nicht umfasst, sind hier Missverständnisse und Schwierigkeiten mit der Polizei und daraus resultierende Gerichtsverhandlungen vorprogrammiert, gerade wenn es sich dabei um eine ehemaliges Mobiltelefon handelt, welches noch äußerlich identisch ist und sich nicht unterscheiden lässt

Noch fragen?
mir ist nicht ganz klar, um welches Problem es Dir hier ging:

a) Einbau und Amateurfunknutzung eines umgebauten Mobiltelefons im KFZ
oder
b) Amateurfunk im KFZ unter Verwendung eines Telefonhörers

a) ist in den Vorschriften ganz klar geregelt; es kommt nur auf das Fahrzeug an:
Erstzulassung < 01.10.2002 => Festeinbau und Betrieb im fahrenden KFZ ist erlaubt
Erstzulassung >= 01.10.2002 => verboten (bei Festeinbau muß durch konstruktive Maßnahmen der Betrieb während der Fahrt unmöglich gemacht sein)

b) der von Dir zitierte STVO §23 (1a) gilt ausschließlich für Mobiltelefone und nicht für Funkgeräte (auch ein Telefonhörer ist dabei erlaubt). Ein für den Amateurfunk umgebautes C5 ist ein Funkgerät und kein Mobiltelefon mehr. Den Nachweis wirst Du natürlich im Fall der Kontrolle selbst erbringen müssen, was aber dank des fast seit sieben Jahren abgeschalteten C-Netzes heute keine großen Schwierigkeiten mehr bereiten sollte..

73
Ulrich, DF4KV
dk7stf

Beitrag von dk7stf »

Also im Zweifelsfall lasse ich es darauf ankommen, ein Bußgeld zu riskieren.
Da es sich im Ernstfall Beweisen lässt das es sich Technisch um ein Funkgerät handelt sehe ich einer eventuellen Gerichtsverhandlung Siegessicher entgegen. :D
df8xo
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Gerichtsverhandlung ??

Beitrag von df8xo »

Hallo,
ich halte es da etwas anders.
Im Zweifelsfall lege ich das Micro weg.
Ein Telefonhörer wird sicherlich als Telefon gewertet.
Ein Gerichtsverfahren könnte uns alle in die Situation eines
generellen Funkverbotes für Fahrer bringen.
Also lieber ein normales Micro nehmen und nicht auffallen.

73 WERNY
dk9nw

Beitrag von dk9nw »

Hallo zusammen,

Einen Telefonhörer beim Fahren in der Hand halten? Nee.
Das ist Steinzeit. Selbst bei den alten Tatortkrimis hat dies immer nur der Beifahrer gemacht.

Das Mikrofon bei Fahren ständig in der Hand halten oder
noch Schlimmer immer wieder unten mit der Hand suchen und hochnehmen ist auch nicht das Wahre.

Ich kann beim Autofahren und QSO ein halboffenes Headset wie zum Beisoiel so etwas empfehlen:
http://www.difona.de/img/kwkhs21.jpg
Es ist federleicht. Das Mikrofon hat eine sehr gute Qualität.
Es werden praktisch keine Fahrgeräusche übertragen, da der Abstand immer konstant klein gehalten wird.
Man hat keine Probleme mit der Polizei. Um irgendwelchen Missverständnissen vorzubeugen, trage ich mein Headset immer so, daß der eine Kopfhörer auf der Beifahrerseite ist.
Somit kann eine Polizeistreife beim Überholen schon sehen, daß es sich nicht um einen geschlossenen Kopfhörer handelt. (Ist schon mehrfach vorgekommen)

Bei PTT Taste verwende ich einen kleinen Taster, der mit einem Klettband (Turnschuhverschluß) am Lenkrad befestigt ist.

So kann man legal sein QSO führen, entspannt fahren und bei Bedarf immer blitzschnell antworten.

73 de dk9nw Bernhard
dl6ock
Normaler Benutzer
Beiträge: 353
Registriert: Sa 15. Jul 2006, 16:27

Palm-Organizer zählt als Mobiltelefon

Beitrag von dl6ock »

Hallo,

wenn unter Benutzung schon das Uhrzeitablesen fällt
http://www.verkehrsrechtsforum.de/urtei ... laubt.html
und sogar ein Palm-Organizer mit deaktivierter Mobilfunkkarte als Mobiltelefon zählt
http://www.olgkarlsruhe.de/servlet/PB/m ... index.html
dann wird Telefonieren auf Amateurfunkfrequenzen mit einem umgebauten Mobiltelefon mit erhöhter Wahrscheinlichkeit als Benutzen eines Mobiltelefons und damit als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.

Vy 73

Julian, DL6OCK
1547637

Re: Palm-Organizer zählt als Mobiltelefon

Beitrag von 1547637 »

Hallo,
dl6ock hat geschrieben:Hallo,

wenn unter Benutzung schon das Uhrzeitablesen fällt
http://www.verkehrsrechtsforum.de/urtei ... laubt.html
und sogar ein Palm-Organizer mit deaktivierter Mobilfunkkarte als Mobiltelefon zählt
http://www.olgkarlsruhe.de/servlet/PB/m ... index.html
dann wird Telefonieren auf Amateurfunkfrequenzen mit einem umgebauten Mobiltelefon mit erhöhter Wahrscheinlichkeit als Benutzen eines Mobiltelefons und damit als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.
hmm, wenn man sich die Texte ansieht, kam es bei den Begründungen entscheidend darauf an, daß die Geräte tatsächlich als Mobiltelefone nutzbar waren (hätte der Fahrer die Uhrzeit von einem HP48-Rechner abgelesen, wäre ihm nichts passiert), und das ist ja auch der Punkt, der in der STVO steht. Das gleiche gilt ja im übrigen z. B. auch für die Benutzung von anderen ablenkenden Geräten, z. B. im LKW: die Bedienung einer Kaffeemaschine oder eines Laptops während der Fahrt kann zwar im Crashfall versicherungsrechtlich bedeutsam sein; damit sie schon im Vorfeld als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, müßte AFAIK die Liste in der STVO explizit um Kaffeemaschinen und Laptops ergänzt werden..

Bei einem umgebauten C5 wird ein Gutachter sicher feststellen, daß Telefonie-Funkbetrieb als Teilnahme am Amateurfunkdienst keine Mobiltelefonanwendung darstellt, und das C5 auch nicht durch einfaches Einsetzen einer Karte wieder zum Mobiltelefon wird, und damit sollte der Fall erledigt sein. Ob es für den OP ratsam ist, es darauf ankommen zu lassen, steht auf einem anderen Blatt..

73
Ulrich
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