SWL Hobby mit import Geräten?

dl6ock
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Anzahl

Beitrag von dl6ock »

Hallo Rüdiger,

im FTEG und TKG gibt es keinerlei Beschränkung der Anzahl funktionsfähiger Sender, die man besitzen darf. Sammlungen und Museen sind also erlaubt.

Das FTEG setzt die EU-Richtlinie 1999/5/EG um: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 05:DE:HTML
Darin heißt es im Artikel 8 (1) ausdrücklich: "Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese mit dem in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichen versehen sind," soweit nur auf erlaubten Frequenzen gesendet, Funkstörungen vermieden und Personenschutzgrenzwerte eingehalten werden.

Beim Kriterium "im Handel erhältlich" ist im Gesetz keine Anzahl genannt.

Vy 73

Julian, DL6OCK
1571017

Re: Import Unikat-TRX ohne CE-Kennzeichen

Beitrag von 1571017 »

dl6ock hat geschrieben:Hallo Peter,

was ist, wenn im außereuropäischen Ausland ein neuer TRX konstruiert und ein einziges Mal gebaut wird, und dieses Gerät in den europäischen Binnenmarkt für den Eigenbedarf eingeführt wird? Darf diesen nicht im Handel erhältlichen TRX dann jeder oder nur ein Funkamateur betreiben?
Hallo Julian,

Dieser TRX wurde wenn er in der EG auftaucht in Verkehr gebracht und darf auf Amateurfunkfrequenzen von einem Funkamateur auch ohne CE Zeichen betrieben werden

73
Peter
dl6ock
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Re: CE-Kennzeichen bei Afu-TRX

Beitrag von dl6ock »

Hallo Peter,

du schriebst: "Was nicht im Handel erhältlich ist kann auch nicht in die EG eingeführt werden". Wie kann es dann aber sein, dass das Gerät nicht eingeführt, aber "in Verkehr gebracht" wurde?

Vy 73

Julian, DL6OCK
1571017

Re: CE-Kennzeichen bei Afu-TRX

Beitrag von 1571017 »

dl6ock hat geschrieben:Hallo Peter,

du schriebst: "Was nicht im Handel erhältlich ist kann auch nicht in die EG eingeführt werden". Wie kann es dann aber sein, dass das Gerät nicht eingeführt, aber "in Verkehr gebracht" wurde?

Vy 73

Julian, DL6OCK
Hallo Julian,

Damit war natürlich gemeint, dass ein Gerät welches nicht existiert auch nicht eingeführt werden kann.

Nochmals,
Sobald das Gerät in die EG importiert ist, ist es in Verkehr gebracht.

Die EG Richtlinie 89/336/EEC vom 3 Mai 1989 zur Elektromagnetischen Verträglichkeit kennt die "Ausnahmeregelung für Eigenbedarf" wie im ElktroG Gesetz nicht.
Im Folgenden die Begriffsbestimmung aus diesem Erlass:



3.1. Inverkehrbringen eines Gerätes
Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines
unter die Richtlinie fallenden Gerätes im EWR zum Zweck seines Vertriebs und/oder seines
Gebrauchs im EWR.
Kommentar:
Mit dem Begriff “Inverkehrbringen” wird der Zeitpunkt festgelegt, zu dem das Gerät zum
ersten Mal aus der Phase seiner Herstellung in den Markt des EWR bzw. aus der Phase seiner
Einfuhr aus einem Drittland in die Phase seines Vertriebs und/oder seines Gebrauchs im EWR
übergeht. Da sich das Inverkehrbringen nur auf die erste Bereitstellung eines Gerätes im EWR
zum Zweck seines Vertriebs und/oder seines Gebrauchs im EWR bezieht, erfaßt die EMVRichtlinie
nur neue Geräte, die im EWR hergestellt wurden, sowie neue oder gebrauchte
Geräte, die aus einem Drittland eingeführt wurden.
Die Vorschriften und Verpflichtungen der Richtlinie zum Inverkehrbringen gelten unabhängig
vom Herstellungsdatum und -ort vom 1. Januar 1996 an für jedes einzelne Gerät und nicht für
einen Gerätetyp, eine Gruppe oder Familie von Geräten. Es liegt in der Verantwortung des
Herstellers sicherzustellen, daß wirklich jedes einzelne seiner Geräte mit der Richtlinie
übereinstimmt, wenn es in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Er kann jede ihm
geeignet erscheinende Methode anwenden. Wendet er ein statistisches Verfahren wie
Stichprobenentnahmen (Prüflose) an, sollte er sicherstellen, daß sein Verfahren so konzipiert
ist und durchgeführt wird, daß dieser Zweck erreicht wird.
“Bereitstellen” bedeutet das Überlassen des Gerätes, d.h. entweder den Übergang des
Eigentums an diesem Gerät oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller,
seinen im EWR niedergelassenen Bevollmächtigten oder den Importeur an die für den
Vertrieb des Gerätes auf dem Markt des EWR verantwortliche Person oder die entgeltliche
oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer
unabhängig von dem Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe,
Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im Geschäftsverkehr üblichen
Rechts). Das Gerät muß die Richtlinie zum Zeitpunkt der Überlassung einhalten.

73
Peter
1566884

Re: Import Unikat-TRX ohne CE-Kennzeichen

Beitrag von 1566884 »

dl6ock hat geschrieben:Hallo Peter,

was ist, wenn im außereuropäischen Ausland ein neuer TRX konstruiert und ein einziges Mal gebaut wird, und dieses Gerät in den europäischen Binnenmarkt für den Eigenbedarf eingeführt wird? Darf diesen nicht im Handel erhältlichen TRX dann jeder oder nur ein Funkamateur betreiben?

Vy 73

Julian, DL6OCK
Hallo Julian,

Wenn Du ein Gerät zum Eigenbedarf nach Europa verbringst, führst Du es nicht in den Markt ein. Erst wenn Du es hier zum Verkauf anbietest.
1571017

Re: Import Unikat-TRX ohne CE-Kennzeichen

Beitrag von 1571017 »

dl6im hat geschrieben:
dl6ock hat geschrieben:
Wenn Du ein Gerät zum Eigenbedarf nach Europa verbringst, führst Du es nicht in den Markt ein. Erst wenn Du es hier zum Verkauf anbietest.
Hallo Günter,

Markteinführung ist etwa anderes als inverkehrbringen, siehe oben.

73
Peter
dl6ock
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geschäftsmäßige Weitergabe

Beitrag von dl6ock »

Hallo Peter,

in dem von dir zitierten Kommentar setzt Inverkehrbringen die "geschäftsmäßige Weitergabe" voraus. Wenn jemand selbst einmalig ins nicht-EU-Ausland fährt, um einen TRX für den privaten Eigenbedarf in Deutschland zu importieren, dann ist es keine Weitergabe. Wenn die im nicht-EU-Ausland lebenden Eltern ihrem Kind für den privaten Gebrauch in Deutschland einen TRX schenken und per Paket schicken, dann ist das nicht geschäftsmäßig.

Die Frage, was laut Gesetz Inverkehrbringen ist, bringt uns allerdings nicht weiter. Dann nach dem FTEG (siehe oben 2. Juli) muss nicht nur beim Inverkehrbringen, sondern auch beim Betreiben das Funkgerät das CE-Kennzeichen tragen; davon ausgenommen sind nur Funkamateure unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Ausgangsfrage war, ob ein SWL, der kein Funkamateur ist, einen TRX zum Empfangen nutzen darf. Die Antwort lautet: Ja, aber nur, wenn das Gerät ein CE-Kennzeichen trägt. Das Sendeteil muss nicht deaktiviert werden, die BNetzA muss nicht informiert werden. Wenn der SWL später Funkamateur wird, kann er sofort losfunken.

Vy 73

Julian, DL6OCK
1571017

Re: geschäftsmäßige Weitergabe

Beitrag von 1571017 »

dl6ock hat geschrieben:
in dem von dir zitierten Kommentar setzt Inverkehrbringen die "geschäftsmäßige Weitergabe" voraus.

Nein, das steht da auch nicht, da steht nur etwas vom erstmaligen Gebrauch

Wenn jemand selbst einmalig ins nicht-EU-Ausland fährt, um einen TRX für den privaten Eigenbedarf in Deutschland zu importieren, dann ist es keine Weitergabe. Wenn die im nicht-EU-Ausland lebenden Eltern ihrem Kind für den privaten Gebrauch in Deutschland einen TRX schenken und per Paket schicken, dann ist das nicht geschäftsmäßig.

na und? Nach EG Richtlinie 89/336/EEC kommt das Gerät ohne CE-Kennzeichnung gar nicht erst durch den Zoll

Die Frage, was laut Gesetz Inverkehrbringen ist, bringt uns allerdings nicht weiter. Dann nach dem FTEG (siehe oben 2. Juli) muss nicht nur beim Inverkehrbringen, sondern auch beim Betreiben das Funkgerät das CE-Kennzeichen tragen; davon ausgenommen sind nur Funkamateure unter bestimmten Voraussetzungen.

das ist richtig

Die Ausgangsfrage war, ob ein SWL, der kein Funkamateur ist, einen TRX zum Empfangen nutzen darf. Die Antwort lautet: Ja, aber nur, wenn das Gerät ein CE-Kennzeichen trägt. Das Sendeteil muss nicht deaktiviert werden, die BNetzA muss nicht informiert werden. Wenn der SWL später Funkamateur wird, kann er sofort losfunken.
Nein, die Voraussetzung laut FTEG ist nicht gegeben:

"(3) 1Dieses Gesetz gilt nicht für

1. "Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. 2Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden"

73
Peter
dl6ock
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geschäftsmäßige Weitergabe

Beitrag von dl6ock »

Hallo Peter,

im von dir gestern um 23:41 Uhr zitierten Kommentar heißt es:
»Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige [...] Bereitstellung«
»“Bereitstellen” bedeutet [...] entweder den Übergang [an den Händler] oder die entgeltliche
oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer«

Der Übergang an den Händler ist stets geschäftsmäßig, da es ein Händler ist. Und die Weitergabe an Endverbraucher oder Benutzer zählt nur dann als Bereitstellen und Inverkehrbringen nach FTEG, wenn es geschäftsmäßig ist. Also ist nur geschäftsmäßiges Bereitstellen auch Inverkehrbringen.

Du schreibst: "Nein, die Voraussetzung laut FTEG ist nicht gegeben" Welche Voraussetzung wofür meinst du?

Vy 73

Julian, DL6OCK
1571017

Re: geschäftsmäßige Weitergabe

Beitrag von 1571017 »

dl6ock hat geschrieben:Hallo Peter,

im von dir gestern um 23:41 Uhr zitierten Kommentar heißt es:
»Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige [...] Bereitstellung«
»“Bereitstellen” bedeutet [...] entweder den Übergang [an den Händler] oder die entgeltliche
oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer«

da steht nach wie vor:
Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines unter die Richtlinie fallenden Gerätes im EWR zum Zweck seines Vertriebs und/oder seines Gebrauchs im EWR.

Von einem Händler steht da nichts

Importiere ich ab Werk gibt es keinen Händler,
das "geschäftsmässig" bezieht sich auf den Hersteller,
selbst wenn er mir das Gerät schenkt


Der Übergang an den Händler ist stets geschäftsmäßig, da es ein Händler ist. Und die Weitergabe an Endverbraucher oder Benutzer zählt nur dann als Bereitstellen und Inverkehrbringen nach FTEG, wenn es geschäftsmäßig ist. Also ist nur geschäftsmäßiges Bereitstellen auch Inverkehrbringen.

Nein, bitte lesen

Du schreibst: "Nein, die Voraussetzung laut FTEG ist nicht gegeben" Welche Voraussetzung wofür meinst du?
Hallo Julian,

Entschuldige, da habe ich übersehen, oder falsch interpretiert, dass Du schriebst "Ja, aber nur, wenn das Gerät ein CE-Kennzeichen trägt"

Das ist natürlich 100% richtig

73
Peter
dl6ock
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Inverkehrbringen bei Import von Privat an Privat

Beitrag von dl6ock »

Hallo Peter,

du zitierst am Dienstag um 23:41 Uhr folgenden Kommentar, hier von mir um Absatz- und Satzzählung ergänzt:
df3kv hat geschrieben: [Abs. 0] Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines
unter die Richtlinie fallenden Gerätes im EWR zum Zweck seines Vertriebs und/oder seines Gebrauchs im EWR.
Kommentar:
[Abs. 1 Satz 1] Mit dem Begriff “Inverkehrbringen” wird der Zeitpunkt festgelegt, zu dem das Gerät zum ersten Mal aus der Phase seiner Herstellung in den Markt des EWR bzw. aus der Phase seiner Einfuhr aus einem Drittland in die Phase seines Vertriebs und/oder seines Gebrauchs im EWR übergeht. [Abs. 1 Satz 2] Da sich das Inverkehrbringen nur auf die erste Bereitstellung eines Gerätes im EWR zum Zweck seines Vertriebs und/oder seines Gebrauchs im EWR bezieht, erfaßt die EMVRichtlinie nur neue Geräte, die im EWR hergestellt wurden, sowie neue oder gebrauchte Geräte, die aus einem Drittland eingeführt wurden.
[Abs. 2 Satz 1] Die Vorschriften und Verpflichtungen der Richtlinie zum Inverkehrbringen gelten unabhängig vom Herstellungsdatum und -ort vom 1. Januar 1996 an für jedes einzelne Gerät und nicht für einen Gerätetyp, eine Gruppe oder Familie von Geräten. [Abs. 2 Satz 2] Es liegt in der Verantwortung des Herstellers sicherzustellen, daß wirklich jedes einzelne seiner Geräte mit der Richtlinie übereinstimmt, wenn es in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. [Abs. 2 Satz 3] Er kann jede ihm geeignet erscheinende Methode anwenden. [Abs. 2 Satz 4] Wendet er ein statistisches Verfahren wie Stichprobenentnahmen (Prüflose) an, sollte er sicherstellen, daß sein Verfahren so konzipiert ist und durchgeführt wird, daß dieser Zweck erreicht wird.
[Abs. 3 Satz 1] “Bereitstellen” bedeutet das Überlassen des Gerätes, d.h. entweder den Übergang des Eigentums an diesem Gerät oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller, seinen im EWR niedergelassenen Bevollmächtigten oder den Importeur an die für den Vertrieb des Gerätes auf dem Markt des EWR verantwortliche Person oder die entgeltliche oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer unabhängig von dem Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe, Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im Geschäftsverkehr üblichen Rechts). [Abs. 3 Satz 2] Das Gerät muß die Richtlinie zum Zeitpunkt der Überlassung einhalten.
Inverkehrbringen setzt also voraus:
1. Bereitstellung (siehe Abs. 0, Abs. 1 Satz 2), und
2. zum Vertrieb und/oder Gebrauch (siehe Abs. 0, Abs. 1 Sätze 1+2)

Bereitstellung bedeutet (siehe Abs. 3 Satz 1)
"entweder"
1. "Übergang [...] oder [...] Übergabe [...] an die für den Vertrieb des Gerätes auf dem Markt des EWR verantwortliche Person"
"oder"
2. "die [...] geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer"

Eine "für den Vertrieb" "verantwortliche Person" ist für mich ein Händler. Was verstehst du darunter?

Du schreibst: "Importiere ich ab Werk gibt es keinen Händler". Das ist richtig. Außerdem wird dir das Gerät bereits außerhalb des EWR bereitgestellt. Da unter Invehrkehrbringen nur die Bereitstellung im EWR fällt, ist das kein Inverkehrbringen, siehe Abs. 0, Abs. 1 Satz 1+2.

Ich schrieb: "Wenn die im nicht-EU-Ausland lebenden Eltern ihrem Kind für den privaten Gebrauch in Deutschland einen TRX schenken und per Paket schicken, dann ist das nicht geschäftsmäßig." Deshalb ist es kein Bereitstellen gemäß Abs. 3 Satz1. Deshalb ist es auch kein Inverkehrbringen. Das gilt auch dann, wenn das Kind kein Funkamateur ist. Deshalb kann der Zoll das Gerät nicht wegen Richtlinie 89/336/EEC beanstanden.

Vy 73

Julian, DL6OCK
1571017

Re: Inverkehrbringen bei Import von Privat an Privat

Beitrag von 1571017 »

dl6ock hat geschrieben: Ich schrieb: "Wenn die im nicht-EU-Ausland lebenden Eltern ihrem Kind für den privaten Gebrauch in Deutschland einen TRX schenken und per Paket schicken, dann ist das nicht geschäftsmäßig." Deshalb ist es kein Bereitstellen gemäß Abs. 3 Satz1. Deshalb ist es auch kein Inverkehrbringen. Das gilt auch dann, wenn das Kind kein Funkamateur ist. Deshalb kann der Zoll das Gerät nicht wegen Richtlinie 89/336/EEC beanstanden.
Hallo Julian,

wird er aber, denn:

"Da sich das Inverkehrbringen nur auf die erste Bereitstellung eines Gerätes im EWR zum Zweck seines Vertriebs und/oder seines Gebrauchs im EWR bezieht, erfaßt die EMVRichtlinie nur neue Geräte, die im EWR hergestellt wurden, sowie neue oder gebrauchte Geräte, die aus einem Drittland eingeführt wurden."

Nach Deiner Lesart liesse sich die Vorschrift locker umgehen.
Der ganze von Dir beschriebene Vorgang ist geschäftsmässig, u.A. fällt auch Einfuhrumsatzsteuer an.

73
Peter
2700032

Oha, sehr schöne Diksussion!

Beitrag von 2700032 »

Ihr kennt Euch sehr gut aus. Hätte ich nicht gedacht, dass die Disk. in so eine Runde geht ;)

Aber nochmal zu meiner Frage:

"Hallo,

ist es als SWL erlaubt mit Importgeräten (z.B. TRX, die von 26 bis 29 MHz gehen), zu empfangen? Oder ist der Berieb, also auch der Empfang mit solchen Geräten, verboten?
"

Ja, oder nein? Wie ist nun der Stand? :oops:
dl6ock
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SWL mit TRX

Beitrag von dl6ock »

Hallo Marco,

die Antwort lautet: Ja, wenn der TRX ein CE-Kennzeichen hat, nein, wenn er keines hat.

Siehe auch meinen letzten Absatz im Beitrag vom 5. Juli 2007, 11:16 Uhr.

Vy 73

Julian, DL6OCK
2700032

Re: SWL mit TRX

Beitrag von 2700032 »

dl6ock hat geschrieben:Hallo Marco,

die Antwort lautet: Ja, wenn der TRX ein CE-Kennzeichen hat, nein, wenn er keines hat.

Siehe auch meinen letzten Absatz im Beitrag vom 5. Juli 2007, 11:16 Uhr.

Vy 73

Julian, DL6OCK
Ahh! Ok, danke für die Info. Hatte das bei den ganzen §§§§§§§§§§ übersehen ;)

Danke.
Antworten