Re: Inverkehrbringen bei Import von Privat an Privat
Verfasst: Di 10. Jul 2007, 15:00
Hallo Peter,
du argumentierst: Wenn Einfuhrumsatzsteuer anfällt, ist der Vorgang geschäftsmäßig, deshalb liegt Bereitstellen gemäß Kommentar Abs. 3 Satz 1 und damit Inverkehrbringen vor. Dem ist aber nicht so, denn Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällt auch bei rein privaten, also nicht geschäftsmäßigen Einfuhren an. Ich habe bereits EUSt für ein privat aus den USA erhaltenes Geschenk bezahlen müssen. Das schreibt das Umsatzsteuergesetz http://www.rechtliches.de/info_UStG.html vor. Nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 fällt "normale" Umsatzsteuer nur bei Unternehmensumsätzen an, die EUSt jedoch bei allen Einfuhren, also auch bei privaten (Nr. 4). "Die EUSt schließt die Lücke, die sonst für die Besteuerung des privaten Endverbrauchs im Inland entstünde." (Helga Zeuner in: Johann Bunjes, Reinhold Geist, Helga Zeuner: "Umsatzsteuer. Kommentar." 8. Aufl. Beck, München 2005, § 1 Rn. 110 S. 3)
Im FTEG wird klar unterschieden zwischen Inverkehrbringen (§ 10) und Betreiben (§ 11). Bei einem Gerät ohne CE-Kennzeichen wird nur das Inverkehrbringen, nicht jedoch das Betreiben mit einem Bußgeld geahndet (§ 17 Abs. 1). In der englischsprachigen Fassung der Richtlinie 1999/5/EG, die das FTEG umsetzt, steht für Inverkehrbringen "Placing on the market" (Article 6 http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?chec ... u=%23texte ). Der Import zur Selbstnutzung findet nicht am Gemeinschaftsmarkt statt, fällt also nach dem Wortlaut nicht unter "Placing on the market"="Inverkehrbringen", sondern nur unter Betreiben (§ 11 FTEG). Gleicher Ansicht: "Bedeutend ist § 11 Abs. 1 insbesondere im Fall von Geräten, die vom Verwender selbst importiert werden." (Hans-Heinrich Trute, Wolfgang Spoerr, Wolfgang Bosch: "Telekommunikationsgesetz mit FTEG. Kommentar." de Gruyter, Berlin 2001. FTEG § 11 Rn. 1 Satz 6)
Vy 73
Julian, DL6OCK
du argumentierst: Wenn Einfuhrumsatzsteuer anfällt, ist der Vorgang geschäftsmäßig, deshalb liegt Bereitstellen gemäß Kommentar Abs. 3 Satz 1 und damit Inverkehrbringen vor. Dem ist aber nicht so, denn Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällt auch bei rein privaten, also nicht geschäftsmäßigen Einfuhren an. Ich habe bereits EUSt für ein privat aus den USA erhaltenes Geschenk bezahlen müssen. Das schreibt das Umsatzsteuergesetz http://www.rechtliches.de/info_UStG.html vor. Nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 fällt "normale" Umsatzsteuer nur bei Unternehmensumsätzen an, die EUSt jedoch bei allen Einfuhren, also auch bei privaten (Nr. 4). "Die EUSt schließt die Lücke, die sonst für die Besteuerung des privaten Endverbrauchs im Inland entstünde." (Helga Zeuner in: Johann Bunjes, Reinhold Geist, Helga Zeuner: "Umsatzsteuer. Kommentar." 8. Aufl. Beck, München 2005, § 1 Rn. 110 S. 3)
Im FTEG wird klar unterschieden zwischen Inverkehrbringen (§ 10) und Betreiben (§ 11). Bei einem Gerät ohne CE-Kennzeichen wird nur das Inverkehrbringen, nicht jedoch das Betreiben mit einem Bußgeld geahndet (§ 17 Abs. 1). In der englischsprachigen Fassung der Richtlinie 1999/5/EG, die das FTEG umsetzt, steht für Inverkehrbringen "Placing on the market" (Article 6 http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?chec ... u=%23texte ). Der Import zur Selbstnutzung findet nicht am Gemeinschaftsmarkt statt, fällt also nach dem Wortlaut nicht unter "Placing on the market"="Inverkehrbringen", sondern nur unter Betreiben (§ 11 FTEG). Gleicher Ansicht: "Bedeutend ist § 11 Abs. 1 insbesondere im Fall von Geräten, die vom Verwender selbst importiert werden." (Hans-Heinrich Trute, Wolfgang Spoerr, Wolfgang Bosch: "Telekommunikationsgesetz mit FTEG. Kommentar." de Gruyter, Berlin 2001. FTEG § 11 Rn. 1 Satz 6)
Vy 73
Julian, DL6OCK