SWL Hobby mit import Geräten?

dl6ock
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Re: Inverkehrbringen bei Import von Privat an Privat

Beitrag von dl6ock »

Hallo Peter,

du argumentierst: Wenn Einfuhrumsatzsteuer anfällt, ist der Vorgang geschäftsmäßig, deshalb liegt Bereitstellen gemäß Kommentar Abs. 3 Satz 1 und damit Inverkehrbringen vor. Dem ist aber nicht so, denn Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällt auch bei rein privaten, also nicht geschäftsmäßigen Einfuhren an. Ich habe bereits EUSt für ein privat aus den USA erhaltenes Geschenk bezahlen müssen. Das schreibt das Umsatzsteuergesetz http://www.rechtliches.de/info_UStG.html vor. Nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 fällt "normale" Umsatzsteuer nur bei Unternehmensumsätzen an, die EUSt jedoch bei allen Einfuhren, also auch bei privaten (Nr. 4). "Die EUSt schließt die Lücke, die sonst für die Besteuerung des privaten Endverbrauchs im Inland entstünde." (Helga Zeuner in: Johann Bunjes, Reinhold Geist, Helga Zeuner: "Umsatzsteuer. Kommentar." 8. Aufl. Beck, München 2005, § 1 Rn. 110 S. 3)
Im FTEG wird klar unterschieden zwischen Inverkehrbringen (§ 10) und Betreiben (§ 11). Bei einem Gerät ohne CE-Kennzeichen wird nur das Inverkehrbringen, nicht jedoch das Betreiben mit einem Bußgeld geahndet (§ 17 Abs. 1). In der englischsprachigen Fassung der Richtlinie 1999/5/EG, die das FTEG umsetzt, steht für Inverkehrbringen "Placing on the market" (Article 6 http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?chec ... u=%23texte ). Der Import zur Selbstnutzung findet nicht am Gemeinschaftsmarkt statt, fällt also nach dem Wortlaut nicht unter "Placing on the market"="Inverkehrbringen", sondern nur unter Betreiben (§ 11 FTEG). Gleicher Ansicht: "Bedeutend ist § 11 Abs. 1 insbesondere im Fall von Geräten, die vom Verwender selbst importiert werden." (Hans-Heinrich Trute, Wolfgang Spoerr, Wolfgang Bosch: "Telekommunikationsgesetz mit FTEG. Kommentar." de Gruyter, Berlin 2001. FTEG § 11 Rn. 1 Satz 6)

Vy 73

Julian, DL6OCK
1571017

Re: Inverkehrbringen bei Import von Privat an Privat

Beitrag von 1571017 »

dl6ock hat geschrieben:Hallo Peter,

du argumentierst: Wenn Einfuhrumsatzsteuer anfällt, ist der Vorgang geschäftsmäßig, deshalb liegt Bereitstellen gemäß Kommentar Abs. 3 Satz 1 und damit Inverkehrbringen vor. Dem ist aber nicht so, denn Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällt auch bei rein privaten, also nicht geschäftsmäßigen Einfuhren an. Ich habe bereits EUSt für ein privat aus den USA erhaltenes Geschenk bezahlen müssen. Das schreibt das Umsatzsteuergesetz http://www.rechtliches.de/info_UStG.html vor. Nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 fällt "normale" Umsatzsteuer nur bei Unternehmensumsätzen an, die EUSt jedoch bei allen Einfuhren, also auch bei privaten (Nr. 4).
Aber sicher, ich beziehe laufend privat Material aus den USA und selbstverständlich wird darauf Einfuhrumsatzsteuer erhoben

73
Peter
1547637

Re: CE-Kennzeichen bei Afu-TRX

Beitrag von 1547637 »

dl6ock hat geschrieben:Hallo,

ein Blick in das Gesetz erspart euch mein Geschwätz:
http://rechtliches.de/info_FTEG.html

Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)

§ 1 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für ...
...
4. reine Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind,
...

§ 11 (1) Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

Ergebnis: Ein Amateurfunk-TRX ohne CE-Kennzeichen darf nur von einem Funkamateur verwendet werden.
Hmm, das Ergebnis wäre danach ja auch, daß selbst ein reiner Empfänger, der _auch_ zum Amateurfunkempfang bestimmt ist, ohne CE-Kennzeichen heute nur noch mit Amateurfunkgenehmigung betrieben werden darf..
Der Betrieb von Selbstbau-RX oder z. B. alten Amateur-RX aus der Vor-CE-Zeit wäre demnach für SWLs illegal? Ich denke nicht, daß das haltbar ist. §89 TKG, der den Amateurfunkempfang für jedermann freigibt, geht hier m. E. vor, und (4.), der natürlich als Bestandsschutz für Omas altes Allstromradio gedacht ist, ist ganz einfach so zu lesen, daß dort die laut TKG frei empfangbaren Dienste aufgeführt sind, alles andere führt ins Absurde.

73
Ulrich
dl6ock
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Alte Geräte noch ohne CE-Kennzeichen

Beitrag von dl6ock »

Hallo Ulrich,

im derzeit gültigen Fragenkatalog "Kenntnisse von Vorschriften" http://www.bundesnetzagentur.de/enid/Am ... g_2zu.html steht in Frage VH103:
"Welche Vorschriften müssen im Handel erhältliche Empfangsfunkanlagen einhalten, die dem Amateurfunk zugewiesene Frequenzen empfangen können? Es sind die Bestimmungen des FTEG einzuhalten. Dies ist an der CE-Kennzeichnung des Gerätes und den Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb in den Begleitpapieren zu erkennen."
Das FTEG regelt jedoch nicht jedes Betreiben, sondern nur die Inbetriebnahme. Und Inbetriebnahme ist nur das erste Betreiben im Gemeinschaftsgebiet. Das ergibt sich auch aus dem englischsprachigen Richtlinientext http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?chec ... u=%23texte , in dem es "putting into service" und nicht "using" heißt, sowie aus dem Blue Book S. 19 Abschnitt 2.3.2: http://ec.europa.eu/enterprise/newappro ... /index.htm
Geräte, die bereits in der Vor-CE-Zeit das erste Mal im Gemeinschaftsgebiet in Betrieb genommen worden sind, fallen deshalb nicht mehr unter das FTEG.
Sie fallen allerdings unter das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG): http://rechtliches.de/info_EMVG.html
§ 4 Abs. 5 EMVG: "Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn sie [mit CE-Kennzeichen in Verkehr gebracht wurden] [...]."
§ 14 EMVG: "Geräte, die vor dem 1. Januar 1996 betrieben werden durften, dürfen unbefristet in Betrieb genommen, weitergegeben oder weiter betrieben werden. [...] Verursachen solche Geräte elektromagnetische Störungen oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt, so gilt § 8 Abs. 6 bis 8. § 4 Abs. 7 gilt entsprechend."
SWLs, die noch keine Amateurfunkprüfung abgelegt haben, kennen sich vermutlich nicht mit Gerätesicherheit aus. Deshalb dürfen sie nur solche Geräte verwenden, die ein CE-Kennzeichen tragen oder die Vorschriften aus Vor-CE-Zeiten erfüllen. Das ist sinnvoll, damit die Geräte weder stören, noch in Flammen aufgehen noch elektrische Schläge austeilen.
Aus § 89 TKG ergibt sich nur, dass man bestimmte Frequenzen abhören darf. Daraus ergibt sich nicht, dass die dafür benutzten Geräte weder das FTEG noch das EMVG einhalten müssen.

Vy 73

Julian, DL6OCK
1547637

Re: Alte Geräte noch ohne CE-Kennzeichen

Beitrag von 1547637 »

Hallo Julian,
dl6ock hat geschrieben: (..)
Das FTEG regelt jedoch nicht jedes Betreiben, sondern nur die Inbetriebnahme. Und Inbetriebnahme ist nur das erste Betreiben im Gemeinschaftsgebiet.
(..)
Ich hätte unter "Inbetriebnahme" z. B. das erste Betreiben nach dem Besitzerwechsel verstanden.., denn sonst müßte man ja unterscheiden, ob ein altes Militärgerät vom SWL nagelneu verpackt aus dem Depot, oder als abgenutzter Schrott erworben wurde?
Geräte, die bereits in der Vor-CE-Zeit das erste Mal im Gemeinschaftsgebiet in Betrieb genommen worden sind, fallen deshalb nicht mehr unter das FTEG.
Auch da wird's ja dann wieder schwierig: Wer als SWL aus einem alten Lagerbestand einen originalverpackten neuen R4C kaufen möchte, muß den Vorbesitzer also bitten, Nachweise über eine Erstinbetriebnahme in der Vor-CE-Zeit zu erbringen, damit er sich aufs EMVG berufen kann?
SWLs, die noch keine Amateurfunkprüfung abgelegt haben, kennen sich vermutlich nicht mit Gerätesicherheit aus. Deshalb dürfen sie nur solche Geräte verwenden, die ein CE-Kennzeichen tragen oder die Vorschriften aus Vor-CE-Zeiten erfüllen. Das ist sinnvoll, damit die Geräte weder stören, noch in Flammen aufgehen noch elektrische Schläge austeilen.
Aber wenn es nur um Rundfunk- oder TV-Empfang geht, ist CE-freies "Radiobasteln" unbedenklich? Welchen Sinn soll das haben?

Klartext: ich würde heute als SWL laufend gegen die Gesetze verstoßen, denn ich habe in meiner Vor-Lizenzzeit einige Amateurfunk-Empfänger, z. T. auch mit Röhren und gefährlichen Spannungen, gebaut und erstmals in Betrieb gesetzt..
Aus § 89 TKG ergibt sich nur, dass man bestimmte Frequenzen abhören darf. Daraus ergibt sich nicht, dass die dafür benutzten Geräte weder das FTEG noch das EMVG einhalten müssen.
Schon klar, jedoch s. o., warum gilt die Ausnahme nur für Rundfunk-, nicht für Amateurbandempfänger?

73
Ulrich
1171917

Etwas Geschichte

Beitrag von 1171917 »

Hallo zu diesem schönen und lehrreichen Forum, und etwas historisches zur allerersten Eingangsfrage:

Im "Gesetz über den Amateurfunk vom 14. März 1949" beschloß der damalige "Wirtschaftsrat":

§1,(2) Funkamateur ist, wer sich lediglich aus persönlicher Neigung und nicht in Verfolgung anderer, z.B. wirtschaftlicher oder politischer Zwecke mit Funktechnik und Funkbetrieb beschäftigt.

Zum Errichten einer Funkstation war eine Genehmigung erforderlich, siehe weitere Paragraphen. Für SWLs war - zumindest in diesen Jahren - eine "Allgemeine Empfangserlaubnis gültig" - die im Prinzip vom Radioempfang abgekoppelt war bzw. gebührenfrei war, solange kein Rundfunksender empfangen wurde, :-) . Das galt zumindest in den 50ern - meiner SWL Zeit, irgendwo muß ich den Text auch noch rumliegen haben, das Afugesetz war (im Diefenbach von 1955) griffbereit. Als bastelnder Spross einer "gelben Familie" wurde auch zu Hause Wert auf Ordnung gelegt, hi. Ob die Empfangsgenehmigung noch gilt -- keine Ahnung -- weiß es jemand ??

Bemerkenswert war und ist, daß auch SWLs (also unlis) Funkamateure sein konnten. Aber nur theoretisch, zumindest in den Augen einiger, die dies zur C-Lizenzzeit für UKW-Funker ohne bestandene CW-Prüfung auch noch nicht glauben wollten - und auch heute im Contest mit DB..... calls keine QSOs auf Kurzwelle führen. Das heutige Gesetz sieht anders aus ......... in dem Punkt, schade eigentlich.

Die Meldungen von TX und TRX war eine Zeit lang gewünscht/Gesetz - als das sogenannte Wanzengesetz erlassen wurde. Es war auch für C-Lizenzler ein (theoretisches) Problem, wenn Surplus mit KW-TX-Teil im Keller stand. Es verschwand per irgendwelcher VOs, Vfg oder was weiß ich irgendwann über Nacht wieder.

Die ganze CE und sonstige Kennzeichnung war nie ein Problem, weil Eigenbau erlaubt war - ohne Zertifizierung o.ä. Da ist lange genug bei Gesetzesänderungen drum gekämpft worden. Als Mobilist hatte ich immer ein Schreiben des DARC im Auto, wo ausdrücklich für Polizeibeamte auf diesen Fakt hingewiesen wurde - im Unterschied zum CB Funk. Viele Polizisten kannte sich aber auch aus und zweimal verlangten Beamte bei mir bei PKW-Kontrollen sofort gezielt nach der Funklizenz.

Heute (EU) ist es die Erlaubnis vom PKW-Hersteller, Funkgeräte für das PKW-Modell zuzulassen, aber nach wie vor keine Gerätekennzeichnung, die verlangt wird.

Ich finde das Forum interessant - bin wieder etwas "upgedated" - weil es mich eigentlich nicht mehr sooooo interessiert hat. Für mich ist das einzige interessante Zeichen auf den Geräten das Preisschild,__ :-) ........... leider oft ein echtes "in den Verkehr Bring-Hindernis" ....

73 Peter
dl6ock
Normaler Benutzer
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Registriert: Sa 15. Jul 2006, 16:27

Amateurfunk-Empfangsgenehmigung

Beitrag von dl6ock »

Hallo Peter,
Peter, DB6ZH hat geschrieben:Ob die Empfangsgenehmigung noch gilt -- keine Ahnung -- weiß es jemand ??
Die Empfangsgenehmigung für das Zuhören beim Amateurfunk steht jetzt etwas versteckt im § 89 des Telekommunikationsgesetzes: http://bundesrecht.juris.de/tkg_2004/__89.html

Vy 73

Julian, DL6OCK
1171917

... ja das bleibt immer ein Geheimnis .....

Beitrag von 1171917 »

Hallo Julian,
herzlichen Dank für den Tip, ja ... so ähnlich hat es früher auch geklungen, nur "Funkamateur im Sinne des Gestzes" .... brrrr .. :-) . Vielleicht finde ich den alten Text noch.

Ich habe mir auch §88 angesehen, manches ist ja richtig lustig, gut das wir Juristen haben: "....Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. " ..... kein Anschluß unter dieser Nummer , hi. Danke nochmals und ich hoffe, Du hast als Moderator (und "Telekommunikations Diensteanbieter") mit Deinem Tip kein Fermeldegeheimnis verletzt :-) .... Sachen gibt's, ...

73 es 55 Peter (gut daß ich die lis vor dem Gesetz gemacht habe...)
1571017

Re: Etwas Geschichte

Beitrag von 1571017 »

db6zh hat geschrieben:
Bemerkenswert war und ist, daß auch SWLs (also unlis) Funkamateure sein konnten. Aber nur theoretisch, zumindest in den Augen einiger, die dies zur C-Lizenzzeit für UKW-Funker ohne bestandene CW-Prüfung auch noch nicht glauben wollten - und auch heute im Contest mit DB..... calls keine QSOs auf Kurzwelle führen.
Hallo Peter,

Das mit den DB-Rufzeichen im Contest möchte ich aber stark bezweifeln.
Ein aktiver Contester achtet kaum auf das Rufzeichen, sondern ist um jedes QSO verlegen

73
Peter
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