Unerwünschte Aussendungen gemäß Vfg 33/2007

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1670256

Unerwünschte Aussendungen gemäß Vfg 33/2007

Beitrag von 1670256 »

Hallo,

ich habe gerade die Meldung zu dieser Verfügung gelesen.

Dort steht:
"Unerwünschte Aussendungen sind die Aussendungen gemäß § 2 Nr. 11 der AFuV."

und im § 2 Nr. 11 AFuV:
"11. „unerwünschte Aussendung“ jede Aussendung außerhalb der erforderlichen Bandbreite; dies ist die Bandbreite, welche für eine gegebene Sendeart gerade ausreicht, um die Übertragung der Nachricht mit der Geschwindigkeit und Güte sicherzustellen, die unter den gegebenen Bedingungen erforderlich ist."

Die geforderten Absenkungen liegen im Bereich 40...60 dB. Wenn es - wie in der Vergangenheit - Anforderungen an die Absenkung von Ausserbandsignalen wären, wäre dagegen auch nichts einzuwenden, im Gegenteil.

Nun ist § 2 Nr. 11 keine harte Definition, sondern schon sehr weichgewaschen. Aber wenn ich es ernstnähme, würde das bedeuten, daß bei SSB eine "erforderliche Bandbreite" um 2,5 kHz anzusetzen wäre, und damit außerhalb der Bandbreite von 2,5 kHz alle Nebensignale (Intermodulationsprodukte) je nach Frequenzbereich um 40...60 dB abzusenken wären. Das schafft kaum ein Amateurfunksender.

Hat jemand eine Erklärung?

Gruss Henning
1670256

Keine Antwort?

Beitrag von 1670256 »

Hallo,

interessiert das Thema niemanden, oder sind die Mitleser selbst ratlos?

Vielleicht hätte ich den Titel nicht so langweilig formulieren sollen, sondern in B***-Zeitungsmanier:

!!! SSB-Betrieb im Amateurfunk ab sofort illegal !!!

Auch nach etwas weiterem Suchen bleibt meine Ratloisgkeit - ich habe mir die entsprechenden Bestimmungen in ETS 300 684, dem Standard für kommerziel erhältliche Amateurfunkgeräte, gerade noch einmal angesehen; dort ist die "exclusion bandwidth" mit Absicht viel weiter (3 x so breit + x) definiert, nämlich so, dass daraus keine Probleme mit IM-Produkten von SSB-Sendern entstehen können. Das war aber, soweit mich meine Erinnerung nicht trügt, auch erst nach einer entsprechenden Diskussion geändert worden. Sollten das die beim DARC/RTA an der Stellungnahme zur Vfg 33/2007 Beteiligten nicht mehr wissen?

Jedenfalls muß ich derzeit davon ausgehen, daß der Betrieb aller üblichen SSB-Sender im Amateurfunk gegen die Vfg 33/2007 verstößt und daher nicht mehr zulässig ist.

Gruss Henning
dl5ym
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Re: Keine Antwort?

Beitrag von dl5ym »

df9ic hat geschrieben:Hallo,

interessiert das Thema niemanden, oder sind die Mitleser selbst ratlos?

Vielleicht hätte ich den Titel nicht so langweilig formulieren sollen, sondern in B***-Zeitungsmanier:

!!! SSB-Betrieb im Amateurfunk ab sofort illegal !!!

Auch nach etwas weiterem Suchen bleibt meine Ratloisgkeit - ich habe mir die entsprechenden Bestimmungen in ETS 300 684, dem Standard für kommerziel erhältliche Amateurfunkgeräte, gerade noch einmal angesehen; dort ist die "exclusion bandwidth" mit Absicht viel weiter (3 x so breit + x) definiert, nämlich so, dass daraus keine Probleme mit IM-Produkten von SSB-Sendern entstehen können. Das war aber, soweit mich meine Erinnerung nicht trügt, auch erst nach einer entsprechenden Diskussion geändert worden. Sollten das die beim DARC/RTA an der Stellungnahme zur Vfg 33/2007 Beteiligten nicht mehr wissen?

Jedenfalls muß ich derzeit davon ausgehen, daß der Betrieb aller üblichen SSB-Sender im Amateurfunk gegen die Vfg 33/2007 verstößt und daher nicht mehr zulässig ist.

Gruss Henning
Hej.... die DARC Vertretung besteht aus Funktionären !
Meinst...die basteln selber und kennen das Problem ?...

Von der Sache her müssten aber auch kommerzielle (SSB/AM) Dienste betroffen sein. Also der übliche "Politikirrsinn"
a sagen , B meinen und C schreiben...

deswegen sagt wohl auch keiner was dazu...Ansonsten... meinst Du etwa, die Hälfte der Lizenzinhaber hätte begriffen, was Du meinst ??
Die gehen alle stillschweigend davon aus, dass sie eine Kiste mit CE-Kennzeichen gekauft haben....

Letztlich ... das Ding ist in der Stellungnahme gelaufen... technische Datails erklärt dir sicher gern der Sekretär des RTA (DO1JUR)...

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Fred
dl5ym
PS: ... SSB ist ab sofort illegal...na und ??? CW darf man doch noch !
dh0ghu
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Re: Unerwünschte Aussendungen gemäß Vfg 33/2007

Beitrag von dh0ghu »

df9ic hat geschrieben: Die geforderten Absenkungen liegen im Bereich 40...60 dB. Wenn es - wie in der Vergangenheit - Anforderungen an die Absenkung von Ausserbandsignalen wären, wäre dagegen auch nichts einzuwenden, im Gegenteil.

Nun ist § 2 Nr. 11 keine harte Definition, sondern schon sehr weichgewaschen. Aber wenn ich es ernstnähme, würde das bedeuten, daß bei SSB eine "erforderliche Bandbreite" um 2,5 kHz anzusetzen wäre, und damit außerhalb der Bandbreite von 2,5 kHz alle Nebensignale (Intermodulationsprodukte) je nach Frequenzbereich um 40...60 dB abzusenken wären. Das schafft kaum ein Amateurfunksender.

Hat jemand eine Erklärung?

Gruss Henning
Leider nein. Ich interpretiere die Verfügung genauso wie Du.

Ich habe das dumme Gefühl, dass im Vorfeld keiner gemerkt hat, welche Nutzsignalbandbreite hier zugrunde gelegt wird. Bisher war z.B. auch mir nur die Exclusion-Bandwidth-Definition geläufig.

Das Ganze läuft im Ernstfall wohl auf eine juristische Konfrontation hinaus:
Eine Verfügung einer Behörde ist eindeutig inkompatibel mit jener Norm, die für die von der Verfügung betroffenen Geräte gilt.
Das kann nicht rechtmäßig sein.



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Ulrich, DH0GHU
dk4vw
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Beitrag von dk4vw »

Hallo,

eine Nachfrage bei der BNetzA ergab folgendes:

Die Verfügung zielt im wesentlichen auf die Ober- und Nebenwellen eines Senders ab, also nicht z.B. auf Intermodulationsprodukte eines SSB-Senders.

Im Bereich 0,15 MHz - 1,7 MHz oder auch im Bereich 50 Mhz - 1000 MHz darf z.B. die unerwünschte Leistung maximal 0,25 mikroWatt betragen, wenn die Ausgangsleistung bis 250 milliWatt beträgt (Spalte 3).

Diese 0,25 mikroWatt gelten dann für Ausgangsleistungen bis 2,5 mW im Bereich 1,7 MHz - 35 MHz bzw. für Ausgangsleistungen bis 25 milliWatt im Bereich 1000 MHz - 40 GHz.

Bei größeren Ausgangsleistungen kommen die angegebenen dB-Werte der Spalte 2 zum tragen.

Für die IM-Produkte wird - wenn sowas überhaupt gemessen wird - die ETS-Norm für kommerzielle Geräte mit ihrer "exclusion bandwidth" zugrundegelegt.

IM-Produkte könnten dann ein Problem sein, wenn diese ausserhalb des zugewiesenen Bandes störend auftreten, also z.B. bei Betrieb im unteren Seitenband nahe 3800 kHz.
dl5ym
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Beitrag von dl5ym »

dk4vw hat geschrieben:Hallo,

eine Nachfrage bei der BNetzA ergab folgendes:

Die Verfügung zielt im wesentlichen auf die Ober- und Nebenwellen eines Senders ab, also nicht z.B. auf Intermodulationsprodukte eines SSB-Senders.

Im Bereich 0,15 MHz - 1,7 MHz oder auch im Bereich 50 Mhz - 1000 MHz darf z.B. die unerwünschte Leistung maximal 0,25 mikroWatt betragen, wenn die Ausgangsleistung bis 250 milliWatt beträgt (Spalte 3).

Diese 0,25 mikroWatt gelten dann für Ausgangsleistungen bis 2,5 mW im Bereich 1,7 MHz - 35 MHz bzw. für Ausgangsleistungen bis 25 milliWatt im Bereich 1000 MHz - 40 GHz.

Bei größeren Ausgangsleistungen kommen die angegebenen dB-Werte der Spalte 2 zum tragen.

Für die IM-Produkte wird - wenn sowas überhaupt gemessen wird - die ETS-Norm für kommerzielle Geräte mit ihrer "exclusion bandwidth" zugrundegelegt.

IM-Produkte könnten dann ein Problem sein, wenn diese ausserhalb des zugewiesenen Bandes störend auftreten, also z.B. bei Betrieb im unteren Seitenband nahe 3800 kHz.
Toll ..aber was ist so eine mündliche Aussage wert ?
Das Basisproblem war ja wohl... mit deiner Aussage gemischt : wir haben A gemeint, aber B geschrieben...

wann ist eine Nebenwelle eine Nebenwelle und kein IM-Produkt ?... oder anders- wie breit darf ich werden ?

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Fred
1670256

Beitrag von 1670256 »

dk4vw hat geschrieben:eine Nachfrage bei der BNetzA ergab folgendes:

Die Verfügung zielt im wesentlichen auf die Ober- und Nebenwellen eines Senders ab, also nicht z.B. auf Intermodulationsprodukte eines SSB-Senders.

Für die IM-Produkte wird - wenn sowas überhaupt gemessen wird - die ETS-Norm für kommerzielle Geräte mit ihrer "exclusion bandwidth" zugrundegelegt.
Hallo Ulrich,

vielen Dank für die Mühe. Ich hatte auch nicht erwartet, dass die BNetzA ernsthaft Interesse hat, unsere IM-Abstände im Band zu messen. Nur: warum schreiben sie das dann so in ihre Verfügung? Und warum merkt es beim RTA und beim DARC keiner?

In der Vfg steht nun explizit drin: "Unerwünschte Aussendungen sind die Aussendungen gemäß § 2 Nr. 11 der AFuV." und nicht "Unerwünschte Aussendungen sind definiert in EN 301783-1 Abschnitt 4.2.1.1". Für fast alle Testbedingungen wird in der Vfg 33/2007 ja auf die EN 301783-1 verwiesen, für die Definition der unerwünschten Aussendung aber nicht.

Man könnte zu Recht anmerken, daß der Kern des Problems bereits in §2 der AFuV steckt und nur bisher 10 Jahre lang nicht in Erscheinung getreten ist, da die AFuV in diesem Punkt noch nicht in Kraft war. Das hilft aber auch nicht weiter.

Gruss Henning
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