db6zh hat geschrieben:df3kv hat geschrieben:Zum Bauantrag gehört immer die Statik.
Wir sollten das Bundesland dazu schreiben - eine Bundesbauordnung ist mir nicht bekannt.
Außerhalb der umbauten Fläche, hier insbesondere bei Befestigung an der Giebelwand, war früher ein Bauantrag (Nachtrag) notwendig (auch <10m). Unter 10m reicht dann (falls es überhaupt verlangt würde) die vereinfachte VDE/DIN Berechnung und die zähle ich nicht zu "Statik" - das ist Grundschule 6. Jahrgang. (bzw. neu: EN50083-1 bis 1650 Nm Biegemoment - VDE0855 Teil1+1/A1, Statik = DIN 4131 und 1055 Teil4/08.86)
Vitamin B und gute Nachbarn sind noch wichtiger.
73 Peter (letzter edit 14.50 UT)
Nachtrag:
http://www.bauordnungen.de/html/deutschland.html , darin für Bayern Stand 14.8.2007:
Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind
1.-3. ........................
4. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
a) Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,
b) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Sirenen und für Fahnen,
c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,
d) Signalhochbauten für die Landesvermessung,
e) Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m,
5. ..............................
Zur Höhe gibt es ebenfalls eine Auslegung der "obersten bayerischen Baubehörde" (16.7.2001):
2.1.2.2 Höhe der Antenne (einschließlich Masten) [aus:
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/co ... nlagen.pdf ]
Ist die Antenne auf einem Gebäude angebracht, so zählt dessen Höhe nicht zu derjenigen der Antenne (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.1990 – 3 S 2655/89 –, BauR 1990, 703). Da der Höhenbegrenzung von 10 m statisch-konstruktive Erwägungen (insbesondere im Hinblick auf Windlasten) zugrunde liegen, errechnet sich die Höhe
von der Spitze der Antenne bis zum Schnittpunkt der Antenne mit der Dachhaut; ein etwa unter dem Dach liegender Teil der Antenne oder ein Sockel ist nicht mitzurechnen (vgl. Dirnberger in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 63 Rdnr. 98 ).