Der Antennenmast-Thread
Der Antennenmast-Thread
Liebe OMs,
eine möglichst hohe, oder wenigstens von störenden Umgebungseinflüssen freie Antenne sollte ja der Wunsch eines Funkamateurs sein, dessen Ziel eine gewisse Aktivität auf den zugelassenen Frequenzbereichen und nicht ausschließlich die Einstellung von Beiträgen in diesem Forum ist.
Normalerweise erlauben die Landesbauordnungen ja Höhen der Antennenanlage von 10 m über Fußpunkt des Standrohrs oder Mastes.
Demgegenüber gibt es Abweichungen, wenn wegen der angeblichen Verschandelung des Ortsbildes eine Baubehörde selbst diese Höhe nicht erlaubt oder andererseits wesentlich höhere Antennenmasten genehmigt.
Ich würde mich mich freuen, wenn angesprochene OMs in Antwortbeiträgen ihre Erfahrungen mit Behörden schildern könnten und vielleicht auch Tricks verraten könnten, wie sie die Behörden zur Genehmigung von Antennenanlagen bewegen konnten, die die genehmigungsfreien Höhen überschritten.
73, de DK4LD (Peter)
eine möglichst hohe, oder wenigstens von störenden Umgebungseinflüssen freie Antenne sollte ja der Wunsch eines Funkamateurs sein, dessen Ziel eine gewisse Aktivität auf den zugelassenen Frequenzbereichen und nicht ausschließlich die Einstellung von Beiträgen in diesem Forum ist.
Normalerweise erlauben die Landesbauordnungen ja Höhen der Antennenanlage von 10 m über Fußpunkt des Standrohrs oder Mastes.
Demgegenüber gibt es Abweichungen, wenn wegen der angeblichen Verschandelung des Ortsbildes eine Baubehörde selbst diese Höhe nicht erlaubt oder andererseits wesentlich höhere Antennenmasten genehmigt.
Ich würde mich mich freuen, wenn angesprochene OMs in Antwortbeiträgen ihre Erfahrungen mit Behörden schildern könnten und vielleicht auch Tricks verraten könnten, wie sie die Behörden zur Genehmigung von Antennenanlagen bewegen konnten, die die genehmigungsfreien Höhen überschritten.
73, de DK4LD (Peter)
Bayern - älterer Stand
Dann trage ich zumindest meine lokale Erfahrung bei:
-- Die "Höhe über Fußpunkt" -Geschichte lief hier etwas anders: mein Mast ist "auf dem Haus" (Dachboden aufgesetzt und durch die Dachhaut) und deshalb hat sich niemand dafür interessiert. Auf die gezielte Frage an den Beamten, später auch Versicherung, hieß es: "Ist doch wie Fernsehantenne, alles ok.". (8,50 m Plattform, drehbar mit FB23 und 10xy on top war uninteressant). Ich glaube nicht, daß ab 10m sich irgend etwas geändert hätte.
-- Bei Anbringung außerhalb der überbauten Fläche, d.h. selbst Außenmontage an der Hauswand, hätte ich einen neue Baugenehmigung gebraucht. Die Höhe hätte keine Rolle gespielt - auch unter 10m wäre es so gewesen.
-- Die 10m Grenze kommt meines Wissens aus der VDE/DIN xxx (suche ich jetzt nicht raus) , weil ab 10m aufwärts das vereinfachte Rechenverfahren nicht mehr gilt und eine Statik verlangt wird bzw. werden kann (??). Soweit ich aus meinen verschiedenen QTHs weiß, sind die Bauordnungen Ländersache und man muß grundsätzlich unterscheiden, ab wann Baugenehmigung und ab wann Statik.
Ich denke, bei mir will allenfalls die Versicherung im Schadensfall wissen, ob ich "den Stand der Technik" eingehalten habe. Wenn jemand Pech hat und EMF-Ängste und/oder "Verschandelung" ab Gemeinde aufwärts vorgetragen werden, geht sowieso ein Hickhack los, bei dem Paragraphen nicht mehr die größte Rolle spielen und man den Masten vermutlich vergessen kann.
73 Peter
-- Die "Höhe über Fußpunkt" -Geschichte lief hier etwas anders: mein Mast ist "auf dem Haus" (Dachboden aufgesetzt und durch die Dachhaut) und deshalb hat sich niemand dafür interessiert. Auf die gezielte Frage an den Beamten, später auch Versicherung, hieß es: "Ist doch wie Fernsehantenne, alles ok.". (8,50 m Plattform, drehbar mit FB23 und 10xy on top war uninteressant). Ich glaube nicht, daß ab 10m sich irgend etwas geändert hätte.
-- Bei Anbringung außerhalb der überbauten Fläche, d.h. selbst Außenmontage an der Hauswand, hätte ich einen neue Baugenehmigung gebraucht. Die Höhe hätte keine Rolle gespielt - auch unter 10m wäre es so gewesen.
-- Die 10m Grenze kommt meines Wissens aus der VDE/DIN xxx (suche ich jetzt nicht raus) , weil ab 10m aufwärts das vereinfachte Rechenverfahren nicht mehr gilt und eine Statik verlangt wird bzw. werden kann (??). Soweit ich aus meinen verschiedenen QTHs weiß, sind die Bauordnungen Ländersache und man muß grundsätzlich unterscheiden, ab wann Baugenehmigung und ab wann Statik.
Ich denke, bei mir will allenfalls die Versicherung im Schadensfall wissen, ob ich "den Stand der Technik" eingehalten habe. Wenn jemand Pech hat und EMF-Ängste und/oder "Verschandelung" ab Gemeinde aufwärts vorgetragen werden, geht sowieso ein Hickhack los, bei dem Paragraphen nicht mehr die größte Rolle spielen und man den Masten vermutlich vergessen kann.
73 Peter
Re: Bayern - älterer Stand
Zum Bauantrag gehört immer die Statik.db6zh hat geschrieben:
Soweit ich aus meinen verschiedenen QTHs weiß, sind die Bauordnungen Ländersache und man muß grundsätzlich unterscheiden, ab wann Baugenehmigung und ab wann Statik.
73
Peter
Re: Der Antennenmast-Thread
Die sind Genehmigungsfrei und bedürfen daher keine Erlaubnis.dk4ld hat geschrieben:
Normalerweise erlauben die Landesbauordnungen ja Höhen der Antennenanlage von 10 m über Fußpunkt des Standrohrs oder Mastes.
Die Höhe von 10m gilt über Gelände bei einem freistehendem Mast oder über Höhe des Dachfirstes bei Verakerung auf dem Dach.
Möchte man mehr als 10m genehmigt bekommen ist über die zuständige Gemeinde ein Bauantrag an das zuständige Bauamt zu richten.
Vorher ist eine Bauvoranfrage sinnvoll.
73
Peter
Ja, allerdings müssen die Haltekräfte statisch nachgewiesen werden.dk4ld hat geschrieben:@Peter, DF3KV,
bist Du sicher, dass der Dachfirst das Kriterium und nicht der Fußpunkt des Standrohrs auf dem Dachboden das Kriterium für die genehmigungsfreie Höhe ist?
Grosse Antenne sind dadurch ohnehin schon aussen vor.
Es gibt auch hohe Dachböden, meiner ist 9m hoch.
Es würde wenig Sinn machen die Befestigung eines Mastes auf dem Boden zu machen wenn statisch als Einspannlänge ein sechstel der freien Länge gefordert ist.
73
Peter
Re: Bayern - älterer Stand
Wir sollten das Bundesland dazu schreiben - eine Bundesbauordnung ist mir nicht bekannt.df3kv hat geschrieben:Zum Bauantrag gehört immer die Statik.
Außerhalb der umbauten Fläche, hier insbesondere bei Befestigung an der Giebelwand, war früher ein Bauantrag (Nachtrag) notwendig (auch <10m). Unter 10m reicht dann (falls es überhaupt verlangt würde) die vereinfachte VDE/DIN Berechnung und die zähle ich nicht zu "Statik" - das ist Grundschule 6. Jahrgang. (bzw. neu: EN50083-1 bis 1650 Nm Biegemoment - VDE0855 Teil1+1/A1, Statik = DIN 4131 und 1055 Teil4/08.86)
Vitamin B und gute Nachbarn sind noch wichtiger.
73 Peter (letzter edit 14.50 UT)
Nachtrag: http://www.bauordnungen.de/html/deutschland.html , darin für Bayern Stand 14.8.2007:
Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind
1.-3. ........................
4. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
a) Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,
b) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Sirenen und für Fahnen,
c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,
d) Signalhochbauten für die Landesvermessung,
e) Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m,
5. ..............................
Zur Höhe gibt es ebenfalls eine Auslegung der "obersten bayerischen Baubehörde" (16.7.2001):
2.1.2.2 Höhe der Antenne (einschließlich Masten) [aus: http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/co ... nlagen.pdf ]
Ist die Antenne auf einem Gebäude angebracht, so zählt dessen Höhe nicht zu derjenigen der Antenne (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.1990 – 3 S 2655/89 –, BauR 1990, 703). Da der Höhenbegrenzung von 10 m statisch-konstruktive Erwägungen (insbesondere im Hinblick auf Windlasten) zugrunde liegen, errechnet sich die Höhe von der Spitze der Antenne bis zum Schnittpunkt der Antenne mit der Dachhaut; ein etwa unter dem Dach liegender Teil der Antenne oder ein Sockel ist nicht mitzurechnen (vgl. Dirnberger in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 63 Rdnr. 98 ).
Re: Bayern - älterer Stand
Wie auch alles was für die "Statik" gerechnet werden muss, die oberhalb dieser Bauhöhen eingereicht werden muss.db6zh hat geschrieben:Wir sollten das Bundesland dazu schreiben - eine Bundesbauordnung ist mir nicht bekannt.df3kv hat geschrieben:
Zum Bauantrag gehört immer die Statik.
Mir auch nicht, nennt sich nämlich Baugesetzbuch (BauGB), mein Tower wurde nach §35 genehmigt
Unter 10m reicht dann (falls es überhaupt verlangt würde) die vereinfachte VDE/DIN Berechnung und die zähle ich nicht zu "Statik" - das ist Grundschule 6. Jahrgang.
Meine habe ich selbst erstellt und von einem Prüfstatiker absegnen lassen.
73
Peter
Re: Bayern - älterer Stand
http://www.bauordnungen.de/html/baugesetzbuch.html Stand 21.12.2006 Ich finde keinen Hinweis auf Antennen oder Masten, §35 (Bauen im Außenbereich) .... ???df3kv hat geschrieben:Mir auch nicht, nennt sich nämlich Baugesetzbuch (BauGB), mein Tower wurde nach §35 genehmigt
Re: Bayern - älterer Stand
Ja, da ging Bundesrecht über Landesrecht.db6zh hat geschrieben:http://www.bauordnungen.de/html/baugesetzbuch.html Stand 21.12.2006 Ich finde keinen Hinweis auf Antennen oder Masten, §35 (Bauen im Außenbereich) .... ???df3kv hat geschrieben:Mir auch nicht, nennt sich nämlich Baugesetzbuch (BauGB), mein Tower wurde nach §35 genehmigt
Im Bundesgesetz stehen nur die allgemeinen Dinge, Einzelheiten sind Landesrecht und Gemeinderecht, deswegen steht da auch nichts über Geschosshöhen oder Masten.
73
Peter
Bauordung: Ländersache
Hallo Peter!
Die Bauordnung ist Ländersache! Und örtliche Bauämter legen diese meist noch nach eigenen Vorstellungen und örtlichen Belangen aus. Meines Wissens ist die von Niedersachsen nicht sonderlich Antennen freundlich.
Für Rundfunkantennen sind Mastlängen von 6m mit 1m Einspannlänge nach VDE "genormt" und hier in NRW nicht genehmigungspflichtig. Die Statik muss allerdings gerechnet werden (siehe VDE/EN50083).
In Katalogen von Hirschmann und Kathrein habe ich seinerzeit Berechnungsgrundlagen gefunden und eine Fritzel-FB-DX460 (3+1Elemente) auf einem Teleskopmast ca. 2,5 m über First=12 m über Straßenniveau montiert. Darüber befinden sich noch 6m-HB9CV, 70cm Yagi und 2m/70cm Vertikal.
Bedingt durch die angenommene Windlast bei >120km/h war es allerdings erforderlich, den Teleskopmast im unteren Bereich zusätzlich durch ein äußeres Stützrohr zu verstärken.
Deine Vorstellungen von deiner Antennenanlage solltest Du skizzieren und in einem persönlichen Gespräch im Bauamt ev. vorstellen.
In Mülheim/Ruhr ist ein OM z. B. nur deshalb gescheitert, weil seine Straße kurz vor Montage der Antenne unter Denkmalschutz gestellt wurde.
Vy 73
Armin
Die Bauordnung ist Ländersache! Und örtliche Bauämter legen diese meist noch nach eigenen Vorstellungen und örtlichen Belangen aus. Meines Wissens ist die von Niedersachsen nicht sonderlich Antennen freundlich.
Für Rundfunkantennen sind Mastlängen von 6m mit 1m Einspannlänge nach VDE "genormt" und hier in NRW nicht genehmigungspflichtig. Die Statik muss allerdings gerechnet werden (siehe VDE/EN50083).
In Katalogen von Hirschmann und Kathrein habe ich seinerzeit Berechnungsgrundlagen gefunden und eine Fritzel-FB-DX460 (3+1Elemente) auf einem Teleskopmast ca. 2,5 m über First=12 m über Straßenniveau montiert. Darüber befinden sich noch 6m-HB9CV, 70cm Yagi und 2m/70cm Vertikal.
Bedingt durch die angenommene Windlast bei >120km/h war es allerdings erforderlich, den Teleskopmast im unteren Bereich zusätzlich durch ein äußeres Stützrohr zu verstärken.
Deine Vorstellungen von deiner Antennenanlage solltest Du skizzieren und in einem persönlichen Gespräch im Bauamt ev. vorstellen.
In Mülheim/Ruhr ist ein OM z. B. nur deshalb gescheitert, weil seine Straße kurz vor Montage der Antenne unter Denkmalschutz gestellt wurde.
Vy 73
Armin
Re: Bauordung: Ländersache
Hallo Achim,dj2la hat geschrieben:
Die Bauordnung ist Ländersache!
Habe ich bereits geschrieben
Und örtliche Bauämter legen diese meist noch nach eigenen Vorstellungen und örtlichen Belangen aus.
Ja, manche versuchen das
Meines Wissens ist die von Niedersachsen nicht sonderlich Antennen freundlich.
Kann ich nicht bestätigen, im Umkreis von 50km stehen hier etliche grosse Anlagen.
Für Rundfunkantennen sind Mastlängen von 6m mit 1m Einspannlänge nach VDE "genormt" und hier in NRW nicht genehmigungspflichtig.
Die sind nirgendwo genehmigungspflichtig
Die Statik muss allerdings gerechnet werden (siehe VDE/EN50083).
Deine Vorstellungen von deiner Antennenanlage solltest Du skizzieren und in einem persönlichen Gespräch im Bauamt ev. vorstellen.
Das habe ich alles hinter mir, hier stehen 4 Tower und 3 Masten
In Mülheim/Ruhr ist ein OM z. B. nur deshalb gescheitert, weil seine Straße kurz vor Montage der Antenne unter Denkmalschutz gestellt wurde.
Das ist natürlich bitter wenn so etwas passirt, da hilft nur umziehen oder ein anderes Hobby suchen
73
Peter
[/img]
Re: Bayern - älterer Stand
Hallo Peter, ich denke wir brauchen uns da nicht verzetteln (§35 BauBG): alles was im Außenbereich passiert (Mast und Antenne nur indirekt betroffen) wird von "Hans und Franz" überwacht. Da gibt es hierzulande die "schönsten" Streitereien - vom Geräteschuppen bis zum Toilettenhäuschen - jeder Spaziergänger und Freizeitjäger darf "einwenden" - wehe es war ungenehmigt. Da kann man nur zu Deinem Equipment (Bild) gratulieren.df3kv hat geschrieben:Ja, da ging Bundesrecht ......
Im übrigen ähnlicher Fall wie Denkmalschutz: bei unserer QTH-Suche vor 30 Jahren wurde im Osten vom München für ein komplettes Neubaugebiet im Bebauungsplan ein generelles Antennenverbot festgelegt. Da geht praktisch auch keine Gummiwendel von der Handfunke mehr.. .. Das wurde zur "toten Zone" für die weitere Suche erklärt, Streitereien sind da sinnlos.
73 Peter
Zuletzt geändert von 1171917 am So 24. Aug 2008, 13:53, insgesamt 1-mal geändert.
Grunddienstbarkeit
Ein Nachtrag zur Eingangsfrage des Threads: Es gibt noch weitere "Ärger-Möglichkeiten". Bei uns im OV (d.h. der OM ist inzwischen aus dem DARC ausgetreten, aber noch OV-Gast) ist im Rahmen einer Schwiegermutter plus Nachbar "Aktion" im Grundbuch eine Dienstbarkeit (zugunsten des Nachbarn) eingetragen worden, die jeden Funkbetrieb (Sender, Empfänger und Antennen) sowie die Errichtung der erforderliche Geräte (wie vor) einschließlich für alle Rechtsnachfolger auf dem Grundstück untersagt.
Zum Zeitpunkt der Eintragung war der (dort mit XYL wohnende) OM ohne Mietvertrag oder Besitz-/Eigentumseigenschaft und hat bis heute alle Prozesse mit Pauken und Trompeten verloren. Die Funkgeräte sind eingepackt und der Gittermast wurde bei Nacht und Nebel (Abwesenheit) umgelegt (abgesägt). Vor kurzem stand er, inzwischen Teileigentümer durch vorerbliche Übertragung, wieder vor dem Kadi, weil der Nachbar per Scanner-Empfang behauptet, er hätte "wieder einmal" vom Grundstück gefunkt, Urteil steht noch aus.
Keine Mär, sondern ein realer Alptraum im 21. Jahrhundert ..... Nachbar begründet alles mit Kopfweh durch die Funkwellen - und kommt durch die Grunddienstbarkeit juristisch durch.
73 Peter
Zum Zeitpunkt der Eintragung war der (dort mit XYL wohnende) OM ohne Mietvertrag oder Besitz-/Eigentumseigenschaft und hat bis heute alle Prozesse mit Pauken und Trompeten verloren. Die Funkgeräte sind eingepackt und der Gittermast wurde bei Nacht und Nebel (Abwesenheit) umgelegt (abgesägt). Vor kurzem stand er, inzwischen Teileigentümer durch vorerbliche Übertragung, wieder vor dem Kadi, weil der Nachbar per Scanner-Empfang behauptet, er hätte "wieder einmal" vom Grundstück gefunkt, Urteil steht noch aus.
Keine Mär, sondern ein realer Alptraum im 21. Jahrhundert ..... Nachbar begründet alles mit Kopfweh durch die Funkwellen - und kommt durch die Grunddienstbarkeit juristisch durch.
73 Peter
Re: Grunddienstbarkeit
Der OM hat das seine Probleme eher mit der Schwiegermutterdb6zh hat geschrieben:
Keine Mär, sondern ein realer Alptraum im 21. Jahrhundert ..... Nachbar begründet alles mit Kopfweh durch die Funkwellen - und kommt durch die Grunddienstbarkeit juristisch durch.
73
Peter